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ZPO/ZH 285, ZPO/ZH 54, ZPO/ZH 68

Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeProzessentschädigung, Mehrwertsteuer

12.10.2009 | AA080149 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 285 ZPO/ZH. Nichteintreten auf diverse Rügen betreffend Willkür und Aktenwidrigkeit, weil es sich in Wirklichkeit um solche der Anwendung von Bundesrecht handelt (Erw. II/2 bis 5).§§ 54, 68 ZPO/ZH. Die Prozessentschädigung soll die Kosten, welche einer Partei durch die Rechtsvertretung entstanden sind, ersetzen. Kann eine der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Partei die von ihrem Anwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen, so erleidet sie in diesem Umfang keinen Schaden, den es zu ersetzen gälte. Entsprechend ist die Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuer festzusetzen (Erw. II/6b, entsprechend ZR 104 Nr. 76, Erw. III/2d).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.10.2009

AA080149

ZPO/ZH 285
ZPO/ZH 54
ZPO/ZH 68

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011