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StGB 125 Abs. 1, StGB 229, SIA-Norm 118

Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung, Sorgfaltspflicht des bauleitenden Architekten

17.09.2009 | SB090433 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Der Geschädigte stürzte im Rahmen von Bauarbeiten (Verkleidung der Balkonde-cke) vom Balkon und brach sich dabei das Handgelenk. Der Angeklagte war bauleitender Architekt. Ihm wird fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung vorgeworfen.Im vorliegenden Fall war die SIA-Norm 118 und somit auch deren Art. 104 Bestandteil des Vertrages zwischen Bauleiter und Bauherr. Zwar trifft danach den Bauleiter beim Einhalten der Sicherheitsnormen nur eine unterstützende Pflicht, jedoch muss er direkt einschreiten, wenn er offensichtliche Sicherheitsmängel bemerkt. Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich somit aus Vertrag.Der Angeklagte liess das vorhandene Baugerüst abbauen, deshalb hätte er sicherstellen müssen, dass für die anstehende Verkleidungsarbeit, an welche er ausdrücklich nochmals erinnerte, eine hinreichende Schutzvorrichtung erstellt wird. Dass er dies unterliess, stellt seine Sorgfaltspflichtsverletzung dar. Die übrigen Voraussetzungen (insbes. adäquate Kausalität, Vermeidbarkeit, keine Unter-brechung des Kausalzusammenhanges) wurden geprüft und ebenfalls bejaht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

17.09.2009

SB090433

StGB 125 Abs. 1
StGB 229
SIA-Norm 118

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011