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APV 10 Abs. 1, APV 10 Abs. 1 i.V.m. 52 Abs. 1

Verhältnismässigkeitsprinzip bei der zwangsweisen polizeilichen Identitätsabklärung bei freiwilligem Erscheinen einer Person auf dem Polizeiposten.

17.08.2009 | SU090015 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Der Auftrag der Polizei bei der Identitätsfeststellung einer Person, die freiwillig und ohne in Verdacht zu stehen auf dem Polizeiposten erscheint, ist eng zu fassen. Die Polizei muss dabei den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. So hat sie das mildeste ihr zur Verfügung stehende Mittel zu wählen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Unter den erwähnten Umständen ist eine zwangsweise Identitätsabklärung durch die Polizei nur dann verhältnismässig, wenn der betroffenen Person zuvor die Gelegenheit gegeben wird, den Polizeiposten zu verlassen und damit auf die polizeiliche Dienstleistung zu verzichten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

17.08.2009

SU090015

APV 10 Abs. 1
APV 10 Abs. 1 i.V.m. 52 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011