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GVG 199 f., ZPO/ZH 55

Fristwiederherstellung

28.10.2009 | AA090110 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 199 f. GVG, § 55 ZPO/ZH. Allgemeine Grundsätze betreffend Fristwiederherstellung, formelle Anforderungen, richterliche Fragepflicht (Erw. 3). Der Nachweis für die zur Säumnis führenden Umstände obliegt dem Gesuchsteller. Allein durch Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, welches Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wird grundsätzlich noch nicht der Nachweis dafür erbracht, dass und aufgrund welcher besonderen Umstände auch die Wahrung einer Frist nicht möglich gewesen sei (Erw. 4c).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.10.2009

AA090110

GVG 199 f.
ZPO/ZH 55

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011