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ZGB 443 Abs. 1, ZGB 450 Abs. 2 lit. 2.

Gefährdungsmeldungen und Beschwerdelegitimation.

23.03.2016 | PQ160018 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Erstattet ein geschiedener Ehemann eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau, ist er im Verfahren der KESB nicht verfahrensbeteiligt. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist er auch nicht beschwerdelegitimiert.

Ergeben sich aus der Gefährdungsmeldung Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes, ist diesbezüglich die Verfahrensbeteiligung und gegebenenfalls auch die Beschwerdelegitimation des Vaters zwar gegeben. Die Behörden haben bei solchen überlappenden Verfahren jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sorgfältig und so gut als möglich zu wahren.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

23.03.2016

PQ160018

ZGB 443 Abs. 1
ZGB 450 Abs. 2 lit. 2.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011