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StGB 28, StGB 173, StGB 174, StGB 322bis, ZGB 28, ZGB 28a, OR 49, StPO 426.

Weiterleiten einer ehrenrührigen Kurznachricht über Twitter (Retweet).

26.01.2016 | GG150250 | Bezirksgericht Zürich | Einzelrichter o.V.
Details

Der Kurznachrichtendienst Twitter (www.twitter.com) ist ein Medium im Sinne von Art. 28 StGB (Erwägung 4.3.).
Jedenfalls eine Kurznachricht (Tweet) auf einem Account, der nicht nur von Angehörigen und Bekannten seines Inhabers beachtet wird, ist eine Veröffentlichung im Sinne von Art. 28 StGB (Erwägung 4.4.).
Das Weiterleiten eines ehrenrührigen Tweets (Retweet) ist Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette und daher kraft des Privilegs von Art. 28 StGB straflos (Erwägung 4.5.).
Das Privileg von Art. 28 StGB greift nicht bei Rassendiskriminierung, harter Pornographie oder Gewaltdarstellungen (Erwägung 4.6.).
Der Twitter-Account einer Einzelperson hat keinen vom Autor verschiedenen Redaktor und keine andere für die Veröffentlichung verantwortliche Person im Sinne von Art. 322bis StGB (Erwägung 4.7.).
Publikumsbefragungen zur Ermittlung der Auffassung des Durchschnittslesers verlagern das Problem, anstatt es zu lösen (Erwägung 5.3.).
Bei einer Persönlichkeitsverletzung durch einen Retweet kommt neben Geld auch eine Richtigstellung oder Urteilsveröffentlichung durch einen neuen Tweet als andere Form der Genugtuung in Frage (Erwägung 5.4.).
Zwischen einem rechtswidrigen Retweet und der ausgelösten Strafuntersuchung fehlt es wegen Art. 28 StGB am adäquaten Kausalzusammenhang, der freigesprochene Beschuldigte ist nicht kostenpflichtig (Erwägung 6.)

 

Bezirksgericht Zürich

Einzelrichter o.V.

Urteil

26.01.2016

GG150250

StGB 28
StGB 173
StGB 174
StGB 322bis
ZGB 28
ZGB 28a
OR 49
StPO 426.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011