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BGG100 Abs. 6, GVG 95 ff., GVG 101, ZGB 172 ff., ZPO/ZH 64 Abs. 2, ZPO/ZH 68, ZPO/ZH 205, ZPO/ZH 281 ff.
Kantonales Beschwerdeverfahren,Einleitung des Verfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen,Ablehnungsbegehren,Regelung der Nebenfolgen,Beginn des Fristenlaufs für Beschwerde an das Bundesgericht
13.11.2009
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AA090082
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 281 ff. ZPO/ZH. Anforderungen an Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, weitgehendes Nichteintreten (Erw. II/1 ff.).§ 205 ZPO/ZH, Art. 172 ff. ZGB. Begehren betreffend Eheschutzmassnahmen sind direkt vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren und ohne vorgängige Durchführung eines Sühnverfahrens einzureichen. Ein solches Begehren liegt auch dann vor, wenn der betreffende Ehegatte bereits zur Scheidung oder Trennung entschlossen ist und die Nebenfolgen einer sofortigen Trennung bis zum Ablauf der Frist von Art. 114 ZGB geregelt haben möchte (Erw. II/2).§§ 95 ff., 101 GVG. Grundsätzlich muss ein Ablehnungsbegehren vor jener Instanz gestellt werden, deren Mitglieder abgelehnt werden, und kann nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben werden. Ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen einen Richter bildet keinen Ausschlussgrund nach § 95 GVG (Erw. II/3).§§ 64 Abs. 2, 68 ZPO/ZH. Bestätigung der Praxis, wonach (anders als im Verfahren vor der Vorinstanz) bei Streitigkeiten über Kinderbelange die Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu regeln sind (Erw. III.).Art. 100 Abs. 6 BGG. Beginn des Fristenlaufs für Beschwerde an das Bundesgericht. Besonderheiten bei Anfechtung von Entscheiden betreffend Eheschutzmassnahmen (Erw. IV.).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
13.11.2009
AA090082
BGG100 Abs. 6
GVG 95 ff.
GVG 101
ZGB 172 ff.
ZPO/ZH 64 Abs. 2
ZPO/ZH 68
ZPO/ZH 205
ZPO/ZH 281 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
