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StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 182 Abs. 3, StPO/ZH 183 Abs. 2

Unverwertbarkeit von Einvernahmen und Unmöglichkeit der Heilung dieses Mangels

30.10.2009 | SB090312 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

1. Ist ein Angeklagter bei seinen Einvernahmen oder bei Zeugeneinvernahmen nicht anwaltlich vertreten, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung im Sin-ne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorliegt, so sind alle den Angeklagten belastenden Aussagen nicht verwertbar.2. Hat die Vorinstanz die Anklage gestützt auf § 182 Abs. 3 StPO/ZH zurückge-wiesen, ist die Anordnung von ergänzenden Untersuchungshandlungen ge-mäss § 183 Abs. 2 StPO/ZH nicht mehr möglich. Eine im oben erwähnten Sinne mangelhafte Zeugeneinvernahme kann daher nicht geheilt werden, indem die Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erneut einvernommen werden. Dies hat auch für die Berufungsinstanz zu gelten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

30.10.2009

SB090312

StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 182 Abs. 3
StPO/ZH 183 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011