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BV 5 Abs. 1, BV 30 Abs. 1, BV 49 Abs. 1, GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1, GVG 95 ff., GVG 201 ff., KV 79, ZPO/ZH 64 ff.

Abstrakte und konkrete (akzessorische) Normenkontrolle,Anwendungsbereich des Verfahrens betreffend Ablehnung von Richtern,Ablehnung des Handelsgerichts, Verwirkung,Nebenfolgen des Ablehnungsverfahrens

14.12.2009 | AA090138 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 79 KV, Art. 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 BV. Ein kantonales Gesetz (hier: § 59 GVG betreffend das zürcherische Handelsgericht) kann im konkreten Anwendungsfall jederzeit auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht hin überprüft werden (Erw. II/1).§§ 95 ff. GVG, Art. 30 Abs. 1 BV. Die Ausschluss- und Ablehnungsbestimmungen der §§ 95 ff. GVG regeln die Frage der konkreten, d.h. personenbezogenen Unfähigkeit der Amtsausübung im Einzelfall, die generelle Fähigkeit zur Ausübung des Amtes ist hier nicht zu beurteilen. Ebenso ist die Frage, ob ein Gericht als solches (im Lichte der Wahl seiner Mitglieder bzw. der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des Spruchkörpers) verfassungskonform ist oder nicht, nicht über das Verfahren nach §§ 95 ff. GVG, sondern gegebenenfalls auf dem Rechts¬mittelweg zu beurteilen (Erw. II/2).§§ 63 Abs. 1 Ziff. 1, 95 ff. GVG, Eine Partei, die sich in Kenntnis der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des handelsgerichtlichen Spruchkörpers und in freier Ausübung ihres Wahlrechts für dieses Gericht entscheidet, kann nicht nach Jahren darauf zurückkommen und wegen fehlender paritätischer Zusammensetzung die Verfassungsmässigkeit eben dieses Gericht in Frage stellen (Erw. II/4).§§ 64 ff. ZPO, §§ 95 ff., 201 ff. GVG. Die Bemessung von Gebühren und Entschädigung für die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Ablehnungsentscheid bestimmt sich nach dem Streitwert der Hauptsache (Erw. II/9.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

14.12.2009

AA090138

BV 5 Abs. 1
BV 30 Abs. 1
BV 49 Abs. 1
GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1
GVG 95 ff.
GVG 201 ff.
KV 79
ZPO/ZH 64 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011