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StPO/ZH 428, StPO/ZH 431 Satz 1, GVG 154 Abs. 2
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Protokollberichtigung, auch wenn auf die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. Kognition der Kassationsinstanz. Fortgang des Verfahrens bei Gutheissung eines nach dem Endentscheid gesondert gestellten Protokollberichtigungsbegehrens.
20.08.2003
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UN020016
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Kann auf die gegen ein Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Einreichung der Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden, so hat dies auf die Behandlung der gegen einen Nachtragsentscheid betreffend Protokollberichtigung rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde keinen Einfluss. Ein Protokollberichtigungsbegehren kann auch erst zu einem Zeitpunkt gestellt werden, in welchem nicht nur das bezirks- oder obergerichtliche Urteil rechtskräftig, sondern auch die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits verstrichen ist. Einer gegen den die Protokollberichtigung abweisenden Entscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde steht nichts entgegen. Prozessleitende Entscheide, die nach dem Urteil oder Erledigungsbeschluss zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Protokollberichtigungsbegehren ergehen, unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn von ihnen die Aufrechterhaltung des Urteils oder Erledigungsbeschlusses abhängt (Erw. III.1b, S. 7 ff.).Wird ein nach dem Endentscheid gesondert gestelltes Protokollberichtigungsbegehren gutgeheissen, so ist es dann Sache der Prozessparteien, gegen das mit dem berichtigten Protokoll im Widerspruch stehende Urteil nachträglich noch ein Rechtsmittel zu ergreifen, um auch das Urteil abändern zu lassen. Entsteht bei der Gutheissung des Protokollberichtigungsbegehrens ein erheblicher Widerspruch zwischen Protokoll und Urteil, so kann der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit erfüllt sein. Dieser ist mit der innert der sekundären Frist ab Zustellung des Berichtigungsentscheides anzumeldenden Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Erw. III.1c, S. 10 f.).Kognitionsbefugnis der Kassationsinstanz bei der Behandlung der gegen einen abweisenden Protkollberichtigungsentscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. III.1e, S. 11 ff.).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
20.08.2003
UN020016
StPO/ZH 428
StPO/ZH 431 Satz 1
GVG 154 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
