Druckansicht

EntschV 10

§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten GerichteGutachtenskosten

11.11.2009 | VB090046 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Der Gutachter hat den verrechneten Zeitaufwand im Einzelnen zu belegen, da nur eine genügend detaillierte Kostennote dem Gericht zu prüfen erlaubt, ob die Honorarforderung des Experten angemessen ist. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung darf das Gericht die Interessen der Prozesspartei, der die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

11.11.2009

VB090046

EntschV 10

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011