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EntschV 10
§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten GerichteGutachtenskosten
11.11.2009
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VB090046
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Der Gutachter hat den verrechneten Zeitaufwand im Einzelnen zu belegen, da nur eine genügend detaillierte Kostennote dem Gericht zu prüfen erlaubt, ob die Honorarforderung des Experten angemessen ist. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung darf das Gericht die Interessen der Prozesspartei, der die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen.
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
11.11.2009
VB090046
EntschV 10
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
