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OR 120
Art. 120 OR. Verrechnung der Parteientschädigung durch das Zentrale Inkasso des Obergerichtes
01.12.2009
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VB090026
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer des bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer A. zu. Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A., zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Zentralen Inkasso somit nicht zu.
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
01.12.2009
VB090026
OR 120
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
