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OR 120

Art. 120 OR. Verrechnung der Parteientschädigung durch das Zentrale Inkasso des Obergerichtes

01.12.2009 | VB090026 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer des bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer A. zu. Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A., zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Zentralen Inkasso somit nicht zu.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

01.12.2009

VB090026

OR 120

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011