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StGB 106 Abs. 5

Inkasso, Vollzug und Umwandlung von Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheide (unter besonderer Berücksichtigung seitens des Stadtrichteramts der Stadt Zürich festgesetzter Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen)

18.01.2010 | UK090364 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Inkasso von Bussen im Kanton Zürich (Verfahren) (E. II.2.). Das für Vollzug und Umwandlung der seitens der Gerichte festgesetzten Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen standardisierte Verfahren gelangt grundsätzlich in gleicher Weise für Vollzug und Umwandlung der seitens des Stadtrichteramts festgesetzten Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen zur Anwendung. Insbesondere stehen den betroffenen Schuldern die gleichen Rechtsmittelmöglichkeiten offen. Einem Schuldner steht bei Nichtbezahlen einer rechtskräftigen Busse - sei sie von einem Gericht oder vom Stadtrichteramt verhängt worden - nur ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich der (verwaltungsverfahrensrechtliche) Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug. Die Fälligkeit einer rechtskräftigen Busse ist nicht mittels anfechtbarer Verfügung anzuzeigen und die gerichtliche Beurteilung einer solchen Verfügung kann nicht verlangt werden, zumal einer solchen Verfügung keine materielle Bedeutung zukommt. Das Stadtrichteramt hat nach gescheitertem Inkasso nicht etwa weitere Verfügungen zu erlassen, sondern den rechtskräftigen Bussenentscheid zum Vollzug dem Amt für Justizvollzug, Vollzugszentrum Bachtel (VZB) zu überweisen (E. II.3.-5.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

18.01.2010

UK090364

StGB 106 Abs. 5

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011