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BGFA 12 lit. c.
Interessenkollision. Unzulässiger Parteienwechsel.
05.11.2009
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KG090008
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Anwältinnen und Anwälte unterstehen nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit, der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlich-rechtlichen) Berufsrecht, sie haben die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat zu beachten.Das Konfliktsverbot kann auch ein Element des Vertraulichkeits-schutzes aufweisen, Vertraulichkeitskonflikte unterliegen im Grundsatz keiner zeitlichen Schranke.Unzulässiger Parteienwechsel.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
05.11.2009
KG090008
BGFA 12 lit. c.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
