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BGFA 12 lit. c.
Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung.
03.12.2009
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KG090021
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Das Verbot der Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. - Es gibt aber auch zulässige Formen von Mehrfachvertretungen. Bei der Rechtsberatung sind Mehrfachvertretungen im Grundsatz nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. In strittigen Verfahren sind Mehrfachvertretungen zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
03.12.2009
KG090021
BGFA 12 lit. c.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
