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BGFA 12 lit. c.

Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung.

03.12.2009 | KG090021 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Das Verbot der Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. - Es gibt aber auch zulässige Formen von Mehrfachvertretungen. Bei der Rechtsberatung sind Mehrfachvertretungen im Grundsatz nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. In strittigen Verfahren sind Mehrfachvertretungen zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

03.12.2009

KG090021

BGFA 12 lit. c.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011