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GVG 95 ff., BV 30 Abs. 1, GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1, GVG 95 ff., GVG 3 Abs. 1, GVG 95 ff., GPR 23, ZPO/ZH 64 ff., GVG 201 ff.
Anwendungsbereich des Verfahrens betreffend Ablehnung von RichternAblehnung des Handelsgerichts, VerwirkungStaatsrechtliche Unfähigkeit Nebenfolgen des Ablehnungsverfahrens
09.02.2010
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AA090161
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 95 ff. GVG, Art. 30 Abs. 1 BV. Anwendungsbereich des Verfahrens betref¬fend Ablehnung von RichternDie Ausschluss- und Ablehnungsbestimmungen der §§ 95 ff. GVG regeln die Frage der konkreten, d.h. personenbezogenen Unfähigkeit der Amtsausübung im Einzelfall, die generelle Fähigkeit zur Ausübung des Amtes ist hier nicht zu beurteilen. Ebenso ist die Frage, ob ein Gericht als solches (im Lichte der Wahl seiner Mitglieder bzw. der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des Spruchkörpers) verfassungskonform ist oder nicht, nicht über das Verfahren nach §§ 95 ff. GVG, sondern gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg zu beurteilen (Erw. II/2).§§ 63 Abs. 1 Ziff. 1, 95 ff. GVG. Ablehnung des Handelsgerichts, VerwirkungEine Partei, die sich in Kenntnis der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des handelsgerichtlichen Spruchkörpers und in freier Ausübung ihres Wahlrechts für dieses Gericht entscheidet, kann nicht nach Jahren darauf zurückkommen und wegen fehlender paritätischer Zusammensetzung die Verfassungsmässigkeit eben dieses Gericht in Frage stellen (Erw. II/4).§ 3 Abs. 1, 95 ff. GVG, § 23 GPR. Staatsrechtliche Unfähigkeit Die Verletzung der richterlichen Wohnsitzpflicht bildet jedenfalls keinen Ablehnungsgrund. Frage nach den allfälligen prozessrechtlichen Auswirkungen eines solchen Mangels offen gelassen (Erw. II/6).§§ 64 ff. ZPO, §§ 95 ff., 201 ff. GVG. Nebenfolgen des AblehnungsverfahrensDie Bemessung von Gebühren und Entschädigung für die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Ablehnungsentscheid bestimmt sich nach dem Streitwert der Hauptsache (Erw. II/9.2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
09.02.2010
AA090161
GVG 95 ff.
BV 30 Abs. 1
GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1
GVG 95 ff.
GVG 3 Abs. 1
GVG 95 ff.
GPR 23
ZPO/ZH 64 ff.
GVG 201 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
