Druckansicht

SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 3, ZPO/ZH 214

Definitive Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen.

15.12.2009 | PN090194 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Aberkennungsklage und damit die provisorische Rechtsöffnung für Forderungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich ausgeschlossen. Folglich ist auch für ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit Verlustscheinen von öffentlichrechtlichen Forderungen definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

15.12.2009

PN090194

SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 3
ZPO/ZH 214

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011