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SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 3, ZPO/ZH 214
Definitive Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen.
15.12.2009
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PN090194
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Aberkennungsklage und damit die provisorische Rechtsöffnung für Forderungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich ausgeschlossen. Folglich ist auch für ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit Verlustscheinen von öffentlichrechtlichen Forderungen definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
15.12.2009
PN090194
SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 3
ZPO/ZH 214
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
