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BV 29 Abs. 3, GerGebV 2 Abs. 1, ZPO/ZH 18 ff., ZPO/ZH 84 Abs. 1, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 285

Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit,Bemessung der Gerichtsgebühr (Streitwert), Äquivalenzprinzip

03.03.2010 | AA080152 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 29 Abs. 3 BV, §§ 84 Abs. 1, 285 ZPO/ZH. Im Rahmen der Anfechtung eines Entscheides, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, kann die betreffende Partei auch geltend machen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichten des Prozesses vorfrageweise Bundesrecht verletzt (Erw. II/4). Feststellung der Aussichtslosigkeit einer Patentverletzungsklage, kein Nachweis von Nichtigkeitsgründen (Erw. II/6 ff.)§§ 18 ff., 281 ff. ZPO/ZH, § 2 Abs. 1 GGebV. In Fällen, in denen (ausschliesslich) ein vorinstanzlicher Kautionsentscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wird, ist als Streitwert im Kassationsverfahren praxisgemäss nicht der Streitwert in der Sache, sondern der strittige Kautionsbetrag zu veranschlagen (Erw. III).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.03.2010

AA080152

BV 29 Abs. 3
GerGebV 2 Abs. 1
ZPO/ZH 18 ff.
ZPO/ZH 84 Abs. 1
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011