Druckansicht

StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 396a, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6

Unentgeltlicher Geschädigtenvertreter - Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Berufung)

15.12.2004 | AC040058 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 10 Abs. 5 StPO/ZH. Unentgeltlicher GeschädigtenvertreterDie Bestellung als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter dauert - wie dasjenige des amtlichen Verteidigers - für das gesamte kantonale Verfahren, also auch für das allfällige Kassationsverfahren (Erw. II).§§ 396a, 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH. Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Berufung)Wenn die Erfolgsaussichten der Berufung im Zeitpunkt der Erhebung noch nicht (abschliessend) beurteilt werden können, weil keine mündliche Urteilseröffnung stattfand und auch noch keine schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, so ist es jedenfalls unzulässig, im Fall des anschliessenden Berufungsrückzugs sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens der appellierenden Partei aufzuerlegen (Bestätigung von ZR 101 Nr. 22). (Erw. III/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

15.12.2004

AC040058

StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 396a
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011