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BGFA 12 lit. c.

Interessenkollision.

04.03.2010 | KG090022 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Eine Interessenkollision kann nicht bloss aus anwaltlicher Mandatsführung entstehen, sondern auch aus andern geschäftlichen Beziehungen. Entscheidend ist der Sachzusammenhang. Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen.Konkrete Interessenkollision im vorliegenden Verfahren verneint.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

04.03.2010

KG090022

BGFA 12 lit. c.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011