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WG 33 Abs. 1 lit. a, StGB 12 Abs. 2, StGB 103, StPO/ZH 183 Abs. 3

Formeller Freispruch bei der Frage der Waffenqualität von asiatischen Kampfsportgeräten

11.01.2010 | SB090697 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Freispruch im Zusammenhang mit dem Import und Verkauf von Gegenständen, die gemäss Anklage einerseits bei asiatischen Kampfsportarten als Sportartikel verwendet würden und andererseits Waffen gemäss Waffengesetz seien, ohne die dafür notwendige Waffenhandels- und Waffeneinfuhrbewilligung. In der Anklageschrift wurde der innere Sachverhalt nicht umschrieben, obwohl dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln angelastet wurde. Ein solches kann ihm jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Da ein fahrlässiges Tatvorgehen nicht eingeklagt wurde, wird der Angeklagte vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. Eine Rückweisung im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH hat aber inso-fern nicht zu erfolgen, da die fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB darstellt und somit sämtliche Tathandlungen bereits verjährt sind.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

11.01.2010

SB090697

WG 33 Abs. 1 lit. a
StGB 12 Abs. 2
StGB 103
StPO/ZH 183 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011