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StPO/ZH 449, StPO/ZH 343 Abs. 4

Behauptete Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen eine Bussenverfügung als Revisionsgrund. Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen eine Bussenverfügung.

24.03.2010 | UG100005 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Behauptung, eine Einsprache gegen eine Bussenverfügung sei rechtzeitig erfolgt, beschlägt offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss § 449 StPO/ZH (E.II.2.).Der Entscheid darüber, ob eine Einsprache gegen eine Bussenverfügung rechtzeitig erfolgte, obliegt dem Einzelrichter in Strafsachen am zuständigen Bezirksgericht und nicht der verfügenden Übertretungsstrafbehörde. Ist die Rechtzeitigkeit einer Einsprache streitig, hat die Behörde die Akten dem Einzelrichter zur gerichtlichen Beurteilung der Einsprache zu überweisen (E.II.4.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.03.2010

UG100005

StPO/ZH 449
StPO/ZH 343 Abs. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011