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ZPO/ZH 79 Abs. 1, BV 5 Abs. 2, BV 9, BV 29a

Bemessung der Prozesskaution, Äquivalenzprinzip

01.03.2010 | AA090073 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 79 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 5 Abs. 2, 9 und 29a BV. Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr (bzw. Kaution) nicht in einem offenbaren Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf, für welche sie zu leisten ist, der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Hinsichtlich des Kostenaufwandes bedürfen ausserordentlich hohe Gebühren (bzw. Kautionen) einer überprüfbaren (allenfalls pauschalisierten) Begründung, zu beachten ist auch die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung oder Herabsetzung der Kaution. Vorliegend Verletzung des Äquivalenzprinzips (im Hinblick auf sicherzustellende Gerichtsgebühr) bejaht (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

01.03.2010

AA090073

ZPO/ZH 79 Abs. 1
BV 5 Abs. 2
BV 9
BV 29a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011