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BV 9, BV 29 Abs. 2, ZPO/ZH 50 Abs. 1, ZPO/ZH 276 Abs. 2 Satz 2, KV 18 Abs. 2, GVG 157 Ziff. 12, GVG 188

Konversion einer unzulässigen Berufung in einen zulässigen RekursRechtsmittelbelehrung

20.04.2010 | AA090041 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 9, 29 Abs. 2 BV, §§ 50 Abs. 1, 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH. Auslegung von Rechtsmittelerklärungen nach Treu und Glauben, Rechtsmittelerklärungen dürfen nicht buchstabengetreu nach ihrem Wortlaut verstanden werden, sondern sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dieser Grundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus können es erforderlich machen, eine Berufung(serklärung), die sich einzig gegen die (mit Rekurs anzufechtende) Entschädigungsregelung in einem sonst berufungsfähigen Urteil richten und daher unzulässig ist, im Sinne einer Konversion in das zulässige Rechtsmittel entgegenzunehmen (Erw. II/3.2, Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).Art. 18 Abs. 2 KV, §§ 157 Ziff. 12, 188 GVG. In berufungsfähigen Urteilen ist in der Rechtsmittelbelehrung neben der Berufung auch auf das Rechtsmittel des Rekurses hinzuweisen, soweit im Falle der alleinigen Anfechtung der Nebenfolgen dieses Rechtsmittel gegeben ist (Erw. II/3.3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.04.2010

AA090041

BV 9
BV 29 Abs. 2
ZPO/ZH 50 Abs. 1
ZPO/ZH 276 Abs. 2 Satz 2
KV 18 Abs. 2
GVG 157 Ziff. 12
GVG 188

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011