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BGFA 28

Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.

01.04.2010 | KG090015 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Nur wer als Staatsangehöriger aus einem EU- oder EFTA-Staat über ein in einem dieser Staaten originär erworbenes Anwaltspatent verfügt, kann in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.04.2010

KG090015

BGFA 28

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011