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BGFA 28
Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.
01.04.2010
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KG090015
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Nur wer als Staatsangehöriger aus einem EU- oder EFTA-Staat über ein in einem dieser Staaten originär erworbenes Anwaltspatent verfügt, kann in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
01.04.2010
KG090015
BGFA 28
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
