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GerGebV 2 Abs. 2, ZPO/ZH 79 Abs. 1, ZPO/ZH 191 Abs. 1, ZPO/ZH 285

Materielle Rechtskraft,Bemessung der Prozesskaution bei Teilklagen

20.05.2010 | AA090050 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 191 Abs. 1, 285 ZPO/ZH. Begriff und (bundesrechtliche) Rechtsgrundlage der materiellen Rechtskraft. Vorliegend zu Recht entgegenstehende Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils in der gleichen Sache bejaht (Erw. II/1-2).§ 79 Abs. 1 ZPO/ZH, § 2 Abs. 2 GGebVO. Bei einer Teilklage ist es zulässig, hinsichtlich der Bemessung der Kaution (bzw. der mutmasslichen Gerichtsgebühr) von einem den formellen Streitwert übersteigenden wirtschaftlichen Streitinteresse auszugehen, sofern mit der Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag nicht auch eine wesentliche Reduzierung des prozessualen Aufwandes einhergeht (Erw. II/4, Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.05.2010

AA090050

GerGebV 2 Abs. 2
ZPO/ZH 79 Abs. 1
ZPO/ZH 191 Abs. 1
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011