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GVG 199 Abs. 1, GVG 199 Abs. 3

Nichtabholen einer eingeschriebenen Postsendung, fiktive Zustellung. Voraussetzung für Fristwiederherstellung.

13.09.2002 | UN020079 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gemäss Praxis des Bundesgerichtes gilt eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Frist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 123 III 492 Erw. 1, S. 493, 119 V 89 Erw. 4b S. 94 mit Hinweisen, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil vom 30. August 2000, 1P.264./2000, Erw. 2a/aa). Diese Praxis ist analog für die Berechnung kantonaler Fristen anzuwenden (Erw. 2).Das Fristwiederherstellungsgesuch muss spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 199 Abs. 3 GVG). Im konkreten Fall hätte der Beschwerdeführer spätestens innert 10 Tagen nach Rückkehr in die Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde stellen müssen (Erw. 3b-c).Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen (§ 199 Abs. 1 GVG). Das Gericht darf auch ohne Anhörung der Gegenpartei die Wiederherstellung verweigern, wenn es der Ansicht ist, die Säumnis beruhe auf grober Nachlässigkeit. Als grobe Nachlässigkeit wird gewertet, wenn eine Partei während eines Prozesses ihren Wohnsitz verlässt, ohne Vorkehren zu treffen - etwa durch Ernennung eines Vertreters -, dass während ihrer Abwesenheit allfällige an Fristen gebundene Handlungen ausgeführt werden. Selbst das Verpassen einer Frist zufolge beruflicher Inanspruchnahme wird als grobe Nachlässigkeit angesehen, sofern nicht ausserordentliche Verhältnisse vorlagen (Erw. 3b und 4b).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

13.09.2002

UN020079

GVG 199 Abs. 1
GVG 199 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011