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LG 42 i.V.m. 33, StGB 28

Anwendbarkeit von Art. 42 LG auf einen im Fernsehen ausgestrahlten Werbespot und Strafbarkeit des Autors gemäss Art. 28 StGB

24.03.2010 | SU090044 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Bei Fernsehwerbung für ein Unternehmen, das Wetten anbietet, ist der objektive Tatbestand von Art. 42 LG i.V.m. Art. 33 LG erfüllt, wenn sich aus dem fraglichen Spot für den Durchschnittszuschauer eine Werbewirkung für die gewerbsmässige Durchführung von in der Schweiz unzulässigen Wetten ergibt. Dies war vorliegend aufgrund der konkreten Umstände der Fall (Erwägung 12).Art. 28 StGB ist auch auf Werbung in Medien anwendbar, so dass grundsätzlich (abgesehen von Fällen der Kaskadenhaftung) nur der Autor der Werbung strafbar ist (Erwägung 13).

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

24.03.2010

SU090044

LG 42 i.V.m. 33
StGB 28

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011