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GVG 95 ff., GVG 108 Abs. 1, GVG 206, BV 29 Abs. 2

Ablehnung wegen BefangenheitKostenbeschwerdeAnspruch auf rechtliches Gehör

01.06.2010 | AA100027 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 95 ff. GVG. Zur Annahme von Befangenheit genügt weder, dass dem betreffenden Richter im laufenden Verfahren (im Rahmen der Prozessleitung) ein gravierender Fehler unterlaufen sein soll, noch, dass er bereits in einem früheren Verfahren gegen die Erwartungen und Rechtsbegehren des Gesuchstellers entschieden habe (Erw. 2b-d).§§ 108 Abs. 1, 206 GVG. Gegen die Bemessung der Gerichtsgebühr des Ablehnungsentscheides ist allein die Kostenbeschwerde an das Gesamtobergericht zulässig. Keine Weiterleitung zufolge bereits abgelaufener Frist (Erw. 2e).Art. 29 Abs. 2 BV. Umfang der richterlichen Begründungspflicht (Erw. 2f).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

01.06.2010

AA100027

GVG 95 ff.
GVG 108 Abs. 1
GVG 206
BV 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011