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ZPO/ZH 89, ZPO/ZH 89 Abs. 2

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

27.11.2002 | VB020022 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 89 ZPO/ZH) ist grundsätzlich von derjenigen Instanz zu befinden, die den Prozess rechtskräftig erledigt. Die Bemessung der Prozessentschädigung ist Rechtsprechung, die Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt demgegenüber einen Akt der Justizverwaltung dar. Bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit der zugesprochenen Prozessentschädigung gemäss § 89 Abs. 2 ZPO/ZH ist das Gericht als Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Entscheid des erkennenden Gerichts gebunden, von dem sie nicht ohne Not abweichen soll (E. 4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

27.11.2002

VB020022

ZPO/ZH 89
ZPO/ZH 89 Abs. 2

VB020033

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011