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ZPO/ZH 89, ZPO/ZH 89 Abs. 2
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
27.11.2002
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VB020022
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 89 ZPO/ZH) ist grundsätzlich von derjenigen Instanz zu befinden, die den Prozess rechtskräftig erledigt. Die Bemessung der Prozessentschädigung ist Rechtsprechung, die Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt demgegenüber einen Akt der Justizverwaltung dar. Bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit der zugesprochenen Prozessentschädigung gemäss § 89 Abs. 2 ZPO/ZH ist das Gericht als Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Entscheid des erkennenden Gerichts gebunden, von dem sie nicht ohne Not abweichen soll (E. 4).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
27.11.2002
VB020022
ZPO/ZH 89
ZPO/ZH 89 Abs. 2
VB020033
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
