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StPO/ZH 104d Abs. 3
Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei Telefonüberwachung abgelehnt
10.09.2004
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SB040368
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
Details
Bei einer im Zusammenhang mit einer Anzeige betr. Vergewaltiung bewiligten Telefonüberwachung ergaben sich Anhaltspunkte, dass die Anzeigeerstatterin als Zeugin falsch ausgesagt hat. Dass es sich um einen Zufallsfund handelt, wird bejaht. Dessen Verwertung wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Anordnung einer Telefonüberwachung beim Tatbestand des falschen Zeugnisses nicht bewilligt worden wäre und deshalb das Ergebnis der Kontrolle nicht gegen die Angeklagte verwertet werden kann.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil
10.09.2004
SB040368
StPO/ZH 104d Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
