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StPO/ZH 104d Abs. 3

Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei Telefonüberwachung abgelehnt

10.09.2004 | SB040368 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Bei einer im Zusammenhang mit einer Anzeige betr. Vergewaltiung bewiligten Telefonüberwachung ergaben sich Anhaltspunkte, dass die Anzeigeerstatterin als Zeugin falsch ausgesagt hat. Dass es sich um einen Zufallsfund handelt, wird bejaht. Dessen Verwertung wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Anordnung einer Telefonüberwachung beim Tatbestand des falschen Zeugnisses nicht bewilligt worden wäre und deshalb das Ergebnis der Kontrolle nicht gegen die Angeklagte verwertet werden kann.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

10.09.2004

SB040368

StPO/ZH 104d Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011