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StGB 112, StGB 189 Abs. 1, StGB 262 Ziff. 1 Abs. 3, StGB 64 Abs. 1

Mord, sexuelle Nötigung und Störung des Totenfriedens in einer Strafanstalt, Lebenslängliche Freiheitsstrafe und Verwahrung

07.04.2010 | SE090044 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Der Angeklagte knebelt und fesselt den sich in seiner Zelle befindlichen und aufgrund der Einnahme eines Medikamentencocktails benommenen Geschädigten, nötigt ihn sexuell, tötet ihn und stört dessen Totenfrieden durch erneute Einführung eines Deo-Sprays in dessen After. Der Angeklagte ist wegen zwei früher begangenen Morden bereits verwahrt. Es wird auf Mord anerkannt und nicht auf vorsätzliche Tötung. Die einschlägige Vorstrafe fällt ausserordentlich stark ins Gewicht, beim Angeklagten liegt zudem keine verminderte Schuldfähigkeit vor, Lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben sind, wird zudem die Verwahrung des Angeklagten angeordnet.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

07.04.2010

SE090044

StGB 112
StGB 189 Abs. 1
StGB 262 Ziff. 1 Abs. 3
StGB 64 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011