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StGB 139 Abs. 1, StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 , StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2

Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung, Urkundenfälschung bei stornierten Kassenbelegen

10.05.2010 | SB100157 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Der Angeklagte hat in seiner Funktion als Kassier einerseits Gegenstände nicht gescannt, andererseits gescannte Gegenstände wieder storniert und die eingenommenen Verkaufsbeträge an sich genommen und für eigene Bedürfnisse verwendet. Da die Geschädigte gegenüber dem Angeklagten übergeordneten Gewahrsam inne hatte, wird auf Diebstahl und nicht auf Veruntreuung erkannt. Durch den nicht gescannten Verkauf bzw. den tatsachenwidrig stornierten Verkauf sind die jeweiligen Kassenjournale, welche Teil der Kassenabrechnungen sind, verfälscht worden, weshalb zudem Urkundenfälschung vorliegt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

10.05.2010

SB100157

StGB 139 Abs. 1
StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011