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BGFA 8 Abs. 1 lit. d, BGFA 28
Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben.
06.05.2010
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KF100057
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA sind die staatsvertraglich festgelegten Gleichstellungsgebote zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA daher so zu lesen, dass Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register oder der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. Zugleich steht das Gebot institutioneller Unabhängigkeit dem Betrieb einer durch EU/EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausüben und in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.Der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft genügt den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte nur, wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen sind.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
06.05.2010
KF100057
BGFA 8 Abs. 1 lit. d
BGFA 28
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
