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StPO/ZH 309 Abs. 1, StGB 31, GVG 199
Fristwahrung bei Einreichung der Ehrverletzungsklage. Anwendung des Gebots von Treu und Glauben. Frage der Fristwiederherstellung.
03.05.2010
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UK100043
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Geht beim Bezirksgerichtspräsidenten eine Anklage wegen (gewöhnlicher) Ehrverletzung ein und fehlt die friedensrichterliche Weisung, so genügt es, wenn er dem Ehrverletzungskläger Frist zur Nachreichung der Weisung ansetzt. Auch wenn den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass die Strafantragsfrist noch läuft bzw. kurz vor Ablauf steht, besteht keine Pflicht, den Ehrverletzungskläger auf das Erfordernis der fristgerechten Stellung eines Sühnbegehrens aufmerksam zu machen. Ein solcher Hinweis wäre allenfalls geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Ehrverletzungskläger die gesetzlich vorgeschriebene Anhängigmachung beim zuständigen Friedensrichter unterlassen haben könnte. Zu Recht wurde auch ein vom Kläger für die Anrufung des Friedensrichters gestelltes Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, da kein Grund ersichtlich war, der den Kläger an einer rechtzeitigen Stellung des Sühnbegehrens gehindert hätte (Erw. II.3c).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
03.05.2010
UK100043
StPO/ZH 309 Abs. 1
StGB 31
GVG 199
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
