Druckansicht
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 2, StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3, StPO/ZH 58 ff., StPO/ZH 71a, StGB 49 Abs. 1, StGB 49 Abs. 2, StGB 74 ff., StGB 75 Abs. 2
Notwendige Verteidigung
21.04.2010
|
UK100031
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
III. Strafkammer
Details
Frage, ob sich die Dauer der notwendigen Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH nicht nur auf eine allfällige Sicherheitshaft, sondern auch auf die Dauer eines vorzeitigen Strafantritts erstreckt (Erw. II.2a).Wird ein Strafverfahren mit Bezug auf einen Tatvorwurf, der für sich allein betrachtet zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führte, zunächst im einen Kanton geführt und alsdann in das in einem anderen Kanton hängige Strafverfahren überführt bzw. an die dortigen Strafbehörden abgetreten, so ist für die Frage, ob im ersten Verfahrensabschnitt gleichwohl ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH vorlag, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Erw. II.2b).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
21.04.2010
UK100031
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 2
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3
StPO/ZH 58 ff.
StPO/ZH 71a
StGB 49 Abs. 1
StGB 49 Abs. 2
StGB 74 ff.
StGB 75 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
