Druckansicht

StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 2, StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3, StPO/ZH 58 ff., StPO/ZH 71a, StGB 49 Abs. 1, StGB 49 Abs. 2, StGB 74 ff., StGB 75 Abs. 2

Notwendige Verteidigung

21.04.2010 | UK100031 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Frage, ob sich die Dauer der notwendigen Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH nicht nur auf eine allfällige Sicherheitshaft, sondern auch auf die Dauer eines vorzeitigen Strafantritts erstreckt (Erw. II.2a).Wird ein Strafverfahren mit Bezug auf einen Tatvorwurf, der für sich allein betrachtet zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führte, zunächst im einen Kanton geführt und alsdann in das in einem anderen Kanton hängige Strafverfahren überführt bzw. an die dortigen Strafbehörden abgetreten, so ist für die Frage, ob im ersten Verfahrensabschnitt gleichwohl ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH vorlag, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Erw. II.2b).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.04.2010

UK100031

StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 2
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3
StPO/ZH 58 ff.
StPO/ZH 71a
StGB 49 Abs. 1
StGB 49 Abs. 2
StGB 74 ff.
StGB 75 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011