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StGB 111, StGB 113, StGB 22 Abs. 1

Abgrenzung zwischen (versuchtem) Totschlag und (versuchter) vorsätzlicher Tötung

21.04.2010 | SE090045 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Nachdem der Angeklagte seine Ehefrau im Schrank im Zimmer des Geschädigten vorgefunden hatte, stach er mehrfach auf den Geschädigten ein, welcher nur durch Zufall keine tödlichen Verletzungen davon trug. Das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung wird bejaht, jedoch für nicht entschuldbar befunden, es wird folglich auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt und nicht auf Totschlag.Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

21.04.2010

SE090045

StGB 111
StGB 113
StGB 22 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011