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GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1, GVG 95 ff., GVG 100, ZPO/ZH 148 Satz 2, ZPO/ZH 191
Ablehnung des Handelsgerichts, Verwirkung,Ablehnungsverfahren, Gesamtwürdigung der Umstände,Befangenheit bzw. Anschein derselben
05.08.2010
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AA090140
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 63 Abs. 1 Ziff. 1, 95 ff. GVG. Eine Partei, die sich in Kenntnis der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des handelsgerichtlichen Spruchkörpers und in freier Ausübung ihres Wahlrechts für dieses Gericht entscheidet, kann nicht nach Jahren darauf zurückkommen und wegen fehlender paritätischer Zusammensetzung die Verfassungsmässigkeit eben dieses Gerichts in Frage stellen (Erw. II/2, Bestätigung der [nunmehr auch bundesgerichtlich bestätigten] bisherigen Praxis).§§ 95 ff. GVG, § 191 ZPO/ZH. Zwischenentscheide - zu denen auch solche über ein Ablehnungsbegehren gehören - erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Die Frage, ob ein Gericht befangen ist bzw. den Anschein von Befangenheit erweckt, kann während laufendem Verfahren nicht ein für allemal abschlägig entschieden werden, können sich doch die dafür massgeblichen Umstände während des Verfahrens ändern. Insbesondere ist denkbar, dass zwar ein einzelnes Vorkommnis nicht für sich allein, wohl aber eine Reihe von (zeitlich gestaffelt eintretenden) Umständen in ihrer Gesamtheit den Anschein von Befangenheit begründen (Erw. II/3.2).§ 100 GVG, § 148 Satz 2 ZPO/ZH. Hat der abgelehnte Richter die gewissenhafte Erklärung abgegeben, er fühle sich nicht befangen, stellt sich weiter die Frage, ob dessen ungeachtet anhand der Vorbringen der gesuchstellenden Partei der Anschein der Befangenheit vorliegt. § 148 Satz 2 ZPO/ZH (Beweiswürdigung bei Mitwirkungsverweigerung einer Partei) greift in diesem Zusammenhang nicht (Erw. II/5.2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
05.08.2010
AA090140
GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1
GVG 95 ff.
GVG 100
ZPO/ZH 148 Satz 2
ZPO/ZH 191
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
