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BGFA Art. 13 Abs. 1

Berufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen.

02.09.2004 | KG030038 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Das Berufsgeheimnis schützt diejenigen Geheimnisse, die die Klientschaft der Anwältin oder dem Anwalt im Rahmen der Mandatsführung anvertraut. Weitere Tatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 BGFA nicht geschützt. Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt (Praxisänderung).Publiziert in ZR ...

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

02.09.2004

KG030038

BGFA Art. 13 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011