Druckansicht
BGFA Art. 13 Abs. 1
Berufsgeheimnis, Mandatsverhältnis und Rechnungsstellung als nicht anvertraute Tatsachen.
02.09.2004
|
KG030038
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Das Berufsgeheimnis schützt diejenigen Geheimnisse, die die Klientschaft der Anwältin oder dem Anwalt im Rahmen der Mandatsführung anvertraut. Weitere Tatsachen sind unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 BGFA nicht geschützt. Damit sind - jedenfalls soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht - das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt (Praxisänderung).Publiziert in ZR ...
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
02.09.2004
KG030038
BGFA Art. 13 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
