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GVG 200 Abs. 2, GVG 194 Abs. 2, OR 343 Abs. 3 Satz 1, ZPO/ZH 281 ff.

Fristwiederherstellung durch die RechtsmittelinstanzWeiterleitungspflichtKostenfreiheit

07.09.2010 | AA100090 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 200 Abs. 2 GVG. Fristwiederherstellung durch die RechtsmittelinstanzGemäss ständiger Praxis ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn sich die Nichtigkeitsbeschwerde in der Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens erschöpft, ohne darüber hinaus in der Sache ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Erw. 4d).§ 194 Abs. 2 GVG. WeiterleitungspflichtAbsehen von der Weiterleitung eines fälschlicherweise beim Kassationsgericht eingereichten Wiederherstellungsgesuchs an die sachlich zuständige Vorinstanz, weil das Gesuch verspätet im Sinne von § 199 Abs. 3 GVG ist (Erw. 5).Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR, §§ 281 ff. ZPO/ZH. KostenfreiheitDie Kostenfreiheit gilt auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Erw. 6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

07.09.2010

AA100090

GVG 200 Abs. 2
GVG 194 Abs. 2
OR 343 Abs. 3 Satz 1
ZPO/ZH 281 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011