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ZPO/ZH 287 Satz 2, ZPO/ZH 90 Abs. 2

Nachträgliche NichtigkeitsbeschwerdeEntzug der unentgeltlichen Prozessführung

03.09.2010 | AA100062 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 287 zweiter Satz ZPO/ZH. Mit einer nachträglichen Nichtigkeitsbeschwerde können nur solche Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, für welche die besonderen Voraussetzungen (Kenntnisnahme ohne Verschulden erst nach Ablauf der ordentlichen Frist) zutreffen (Erw. II/2). Es ist dabei Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst innert 30 Tagen vor Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hat (Erw. II/3a).§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH. Entzug der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.09.2010

AA100062

ZPO/ZH 287 Satz 2
ZPO/ZH 90 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011