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BGG 95 lit. e, ZPO/ZH 285

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Konkordatsrecht

03.09.2010 | AA090099 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Art. 95 lit. e BGG, Art. 30 KSG, § 285 ZPO/ZH. Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 30 KSG richtig angewandt hat, ob sie insbesondere zu Recht erwog, die Parteien seien nach wie vor für andere Streitsachen als die vor dem Schiedsgericht seinerzeit anhängig gemachte (bezüglich welcher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses dahin gefallen ist) an die Schiedsabrede gebunden, wird vom Bundesgericht im Rahmen einer allfälligen zivilrechtlichen Beschwerde mit freier Kog¬nition geprüft. Auch die Vorfrage, nach welchen Kriterien die Identität einer Streitsache im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KSG zu bestimmen ist, betrifft Konkordatsrecht und wird vom Bundesgericht frei geprüft. Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingetreten werden (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.09.2010

AA090099

BGG 95 lit. e
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011