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BGFA 24, BGFA 27 Abs. 2

Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.

26.08.2010 | KG10008 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Damit ist auch bei einer Spezialausbildung ein Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anzubringen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

26.08.2010

KG10008

BGFA 24
BGFA 27 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011