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GVG 193

Verspätete Kautionsleistung bei Zahlung mittels Sammelauftragsdienst der Post

23.09.2010 | AA100037 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 193 GVG. Damit eine im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der Post erfolgte Zahlung als rechtzeitig erfolgt geltend kann, ist notwendig, dass als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger innerhalb der Frist der Post übergeben wird, d.h. bei der Post eingeht (ZR 99 Nr. 27 Erw. 3b, BGE 117 Ib 220 ff.). Weitere Voraussetzung ist, dass die Ausführung des Auftrags durch die Post nicht durch ein Handeln oder Unterlassen seitens der involvierten Bank verhindert wird. Ein solches Unterlassen liegt vor, wenn die Bank zwar rechtzeitig den entsprechenden Auftrag der Post erteilt, dabei jedoch nicht für genügende Deckung des bankeigenen Postkontos besorgt ist und damit eine Nichtausführung des Zahlungsauftrags provoziert. Da die Bank als Gehilfin des Zahlungspflichtigen handelt, hat dieser deren Handeln bzw. Unterlassen gegen sich gelten zu lassen. Welche tatsächliche oder rechtliche Bedeutung einem solchen Vorgang im Innenverhältnis zwischen Bankkunde und Bank zukommt, betrifft das die Frist zur Kautionsleistung ansetzende Gericht und auch die Gegenpartei nicht. Die Kautionsleistung erfolgte im vorliegenden Fall verspätet (Erw. 2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.09.2010

AA100037

GVG 193

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011