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StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 430b Abs. 1, BGG 95 lit. a, BGG 97 Abs. 1, BGG 112, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 127
Beschwerdeverfahren, Grundsatz der Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeBeweiswürdigungFormelle Anforderungen an (medizinisches) Gutachten
06.09.2010
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AC080031
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 428 ff., 430b Abs. 1 StPO/ZH, Art. 95 lit. a, 97 Abs. 1, 112 BGG. Beschwerdeverfahren, Grundsatz der Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeAnforderungen an Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/3b-c sowie III/2), teilweises Nichteintreten (Erw. II/ 11.5, II/13, III/4). Unzulässigkeit hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der ungenügenden Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Erw. II/2c). Aufhebung des angefochtenen Urteils bloss im Strafpunkt (Anordnung der Verwahrung) (Erw. III/18).§§ 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. BeweiswürdigungWürdigung von Aussagen Zeugen bzw. Mitangeklagter (Erw. II/4-7) sowie Gutachten (Erw. II/9-10, III/11-14), kein Nachweis willkürlicher Annahmen.§ 127 StPO/ZH. Formelle Anforderungen an (medizinisches) GutachtenZwar wäre es wünschenswert, dass ein Gutachten zu jedem Zitat aus den Akten präzis die entsprechende Aktenstelle und Seitenzahl angibt. Eine nur ungefähre, übersichtsmässige Zitierweise macht ein Gutachten aber weder unvollständig noch ungenau oder undeutlich im Sinne von § 127 StPO/ZH, sofern einigermassen erkenntlich ist, aus welchen Akten der Gutachter die zitierten Aussagen, Tatsachen oder Feststellungen entnahm, und wenn dies - wenn auch evtl. erst nach Suchen in den Akten - überprüfbar ist (Erw. III/4b). Ein offensichtlicher Verschrieb hinsichtlich des Datums einer Untersuchungshandlung bewirkt nicht Unverwertbarkeit (Erw. III/6). Beizug früherer Berichte durch den Gutachter: Gemäss soweit ersichtlich einhelliger Lehre zur Erstellung forensisch-psychiatrischer Gutachten sind Hinweise auf frühere psychische Erkrankungen des Exploranden zu beachten und diesbezüglich angelegte Krankengeschichten, Befund- und Verlaufsberichte, Gutachten etc. soweit möglich beizuziehen. Ist dem psychiatrischen Gutachter die Existenz solcher früheren Unterlagen bekannt bzw. werden sie ihm gegenüber erwähnt, muss er deshalb begründen, wenn er im konkreten Fall trotzdem auf deren Beizug und Studium verzichtet. Unterlässt er eine solche Begründung, ist das Gutachten unvollständig im Sinne von § 127 StPO/ZH (Erw. III/9).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
06.09.2010
AC080031
StPO/ZH 428 ff.
StPO/ZH 430b Abs. 1
BGG 95 lit. a
BGG 97 Abs. 1
BGG 112
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 127
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
