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BV 29 Abs. 2, EMRK 6 Ziff. 1, ZPO/ZH 276 ff.

Recht auf Stellungnahme (Replik)

23.09.2010 | AA090148 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 276 ff. ZPO/ZH. Aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich ein Anspruch der Parteien, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zu äussern. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, über die im Prozessrecht vorgesehenen Schriftenwechsel und Vorträge hinaus von Amtes wegen Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder eine entsprechende mündliche Verhandlung anzusetzen. Will sich eine Partei nochmals äussern, so hat sie dies entweder unverzüglich zu tun oder zumindest ebenfalls unverzüglich (nach der Praxis des Kassationsgerichts beides innert zehn Tagen) einen Antrag zu stellen, dass ihr förmlich (also mit Fristansetzung) Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme eingeräumt werde (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.09.2010

AA090148

BV 29 Abs. 2
EMRK 6 Ziff. 1
ZPO/ZH 276 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011