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StPO/ZH 30, StGB 253, StGB 146

Wer sich eine unvollständige Erbbescheinigung ausstellen lässt, erschleicht sich wegen ihres provisorischen Charakters - zumindest bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit - keine falsche Beurkundung

15.09.2010 | UR100032 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Lassen sich Erben trotz Kenntnis hängiger Anerkennungsverfahren betreffend im Ausland geschlossener Ehe des Erblassers bzw. betreffend durch den Erblasser im Ausland anerkannte Kindsverhältnisse eine materiell unvollständige Erbbescheinigung ausstellen, stellt dies keine Erschleichung einer falschen Beurkundung dar. Die auf Vorhalten der unvollständigen Erbbescheinigung veranlassten Handlungen - bspw. Eintragungen ins Grundbuch - sind bis zur Feststellung der Unrichtigkeit der Erbbescheinigung ebenfalls nicht als Erschleichen einer Falschbeurkundung zu werten (Erw. II.7.2. S. 12 f.).Wegen ihres provisorischen Charakters ist die Erbbescheinigung nicht zur Täuschung über die wahren Erbenverhältnisse geeignet und bestimmt (Erw. II.8.2. S. 14).Wenn es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, komplexe güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen, welche einer umfangreichen Beweiserhebung bedürfen, zu beurteilen und damit dem Zivilgericht vorzugreifen, so kann vom juristischen Laien nicht erwartet werden, hierzu vorweg in der Lage gewesen zu sein, weshalb ihm kaum eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte (Erw. II.8.2. S. 17).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.09.2010

UR100032

StPO/ZH 30
StGB 253
StGB 146

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011