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StPO/ZH 30, StGB 253, StGB 146
Wer sich eine unvollständige Erbbescheinigung ausstellen lässt, erschleicht sich wegen ihres provisorischen Charakters - zumindest bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit - keine falsche Beurkundung
15.09.2010
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UR100032
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Lassen sich Erben trotz Kenntnis hängiger Anerkennungsverfahren betreffend im Ausland geschlossener Ehe des Erblassers bzw. betreffend durch den Erblasser im Ausland anerkannte Kindsverhältnisse eine materiell unvollständige Erbbescheinigung ausstellen, stellt dies keine Erschleichung einer falschen Beurkundung dar. Die auf Vorhalten der unvollständigen Erbbescheinigung veranlassten Handlungen - bspw. Eintragungen ins Grundbuch - sind bis zur Feststellung der Unrichtigkeit der Erbbescheinigung ebenfalls nicht als Erschleichen einer Falschbeurkundung zu werten (Erw. II.7.2. S. 12 f.).Wegen ihres provisorischen Charakters ist die Erbbescheinigung nicht zur Täuschung über die wahren Erbenverhältnisse geeignet und bestimmt (Erw. II.8.2. S. 14).Wenn es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, komplexe güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen, welche einer umfangreichen Beweiserhebung bedürfen, zu beurteilen und damit dem Zivilgericht vorzugreifen, so kann vom juristischen Laien nicht erwartet werden, hierzu vorweg in der Lage gewesen zu sein, weshalb ihm kaum eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte (Erw. II.8.2. S. 17).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
15.09.2010
UR100032
StPO/ZH 30
StGB 253
StGB 146
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
