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BV 29 Abs. 1, BV 29 Abs. 3, ZPO/ZH 84, ZPO/ZH 87, ZPO/ZH 282

Anfechtung von Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege,Anspruch auf Vorabentscheidung über unentgeltliche Verbeiständung

13.10.2010 | AA090144 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 84, 282 ZPO/ZH. Wie gegen den Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege als solchen ist auch gegen den Entscheid, mit welchem ein Gesuch betreffend vorgängige Entscheidung (in casu vor Durchführung einer diesbezüglichen Instruktionsverhandlung) über diese Frage abgewiesen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde im Rahmen von § 282 Abs. 1 ZPO/ZH zulässig (Erw. II/1), kein Handeln des Beschwerdeführers im Sinne eines 'venire contra factum proprium' (Erw. II/2). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Erw. II/4).§ 87 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in der Regel (unter Vorbehalt des späteren Entzugs) zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, mit erheblichem Aufwand verbundene prozessuale Schritte unternehmen muss. Es ist daher unzulässig, mit dem Entscheid bis nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung unter Beizug eines medizinischen Experten (zwecks Kommentierung von Videoaufzeichnungen und Observierungsberichten) zuzuwarten, und es widerspräche dem Fairnessgebot und der Waffengleichheit, wenn die gesuchstellende Partei wegen fehlender Kostensicherstellung ohne anwaltlichen Beistand an einer solchen Verhandlung teilnehmen müsste (Erw. II/5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.10.2010

AA090144

BV 29 Abs. 1
BV 29 Abs. 3
ZPO/ZH 84
ZPO/ZH 87
ZPO/ZH 282

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011