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ZPO/ZH 285, PBG 229, PBG 230, ZGB 695
Hammerschlagsrecht, sachliche Zuständigkeit
22.10.2010
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AA100002
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 285 ZPO/ZH, §§ 229, 230 PBG, Art. 695 ZGB. Ob das Anbringen von Bauinstallationen auf dem nachbarlichen Grundstück mit dem Betreten des nachbarlichen Grundstücks zum Zweck der Vornahme von Ausbesserungen und Bauten im Sinne von Art. 695 Abs. 1 ZGB gleichzusetzen ist und es somit den Kantonen vorbehalten ist, diesbezüglich nähere Vorschriften aufzustellen, ist eine grundsätzlich der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegende Frage der Anwendung von Bundesrecht. Welche Behörde zuständig ist, im Streitfall darüber zu befinden, ob und welche Bauinstallationen im konkreten Fall zulässig bzw. vom Eigentümer des belasteten Nachbargrundstücks zu dulden seien, ist jedoch eine der Beurteilung durch die kantonale Kassationsinstanz unterstehende Frage der Anwendung von kantonalem Recht. In diesem Zusammenhang hat das Kassationsgericht vorfrageweise zu prüfen, ob mindestens dem Grundsatz nach die streitigen Bauinstallationen unter den bundesrechtlichen Vorbehalt kantonaler Regelungen gemäss Art. 695 ZGB fallen (Erw. II/3a und b). Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde zu Recht bejaht (Erw. II/3c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
22.10.2010
AA100002
ZPO/ZH 285
PBG 229
PBG 230
ZGB 695
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
