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IPRG 27 Abs. 2 lit. a, IPRG 25 lit. c, IPRG 29 Abs. 3 IPRG
Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG. Verweigerungsgründe im Zusammenhang mit einer nicht gehörigen Vorladung.
10.09.2010
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PN100078
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG kann der Anerkennungsbeklagte einer ausländischen Entscheidung entgegenhalten, er sei nach dem Recht an seinem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehörig geladen worden. Die - allenfalls nach mazedonischem Prozessrecht zulässige - öffentliche Vorladung im mazedonischen Amtsblatt löste keine gehörige Ladung der Eheschutzklägerin aus, die zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, weshalb das vom Eheschutzbeklagten eingereichte ausländische Scheidungsurteil nicht anerkannt werden kann.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
10.09.2010
PN100078
IPRG 27 Abs. 2 lit. a
IPRG 25 lit. c
IPRG 29 Abs. 3 IPRG
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
