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IPRG 27 Abs. 2 lit. a, IPRG 25 lit. c, IPRG 29 Abs. 3 IPRG

Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG. Verweigerungsgründe im Zusammenhang mit einer nicht gehörigen Vorladung.

10.09.2010 | PN100078 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
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Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG kann der Anerkennungsbeklagte einer ausländischen Entscheidung entgegenhalten, er sei nach dem Recht an seinem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehörig geladen worden. Die - allenfalls nach mazedonischem Prozessrecht zulässige - öffentliche Vorladung im mazedonischen Amtsblatt löste keine gehörige Ladung der Eheschutzklägerin aus, die zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, weshalb das vom Eheschutzbeklagten eingereichte ausländische Scheidungsurteil nicht anerkannt werden kann.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

10.09.2010

PN100078

IPRG 27 Abs. 2 lit. a
IPRG 25 lit. c
IPRG 29 Abs. 3 IPRG

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011